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DXTrade C4 Nitro 8211 Kombination von drei Indikatoren für profitablen Handel DXTrade C4 Nitro ist ein kombinierter technischer Indikator, der Signale in Form von Pfeilen liefert, basierend auf dem Zeugnis von drei Indikatoren: Trix, Moving Average, Momentum. Darüber hinaus zeigt in der Ecke des Kursdiagramms das Informationsfenster, das die aktuelle Preisspanne, die stilisierten Anzeigen der einzelnen Indikatoren sowie die Empfehlungen für den Eintritt des Handels anzeigt. Eigenschaften der DXTrade C4 Nitro Plattform: Metatrader4 Asset: Wichtiges Währungspaar Handelszeit: Rund um die Uhr Zeitrahmen: Alle (empfohlen M5, M15) Verfall: 1 Kerzen (5 Minuten für M5, 15 Minuten für M15 etc.) Empfohlener Makler: uTrader . 24option Regeln für den Handel von DXTrade C4 Nitro Zu Empfehlungen für die Eröffnung Handel Meinungen von Händlern divergieren. Einige bieten zu kaufen, die Option sofort, wenn ein Ton die Warnung, ohne Warten auf den Pfeil. 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Delegierte Verordnung (EU) 20162251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 6482012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Risikominderungstechniken für OTC-Derivatkontrakte - Datum der Veröffentlichung der Verordnung 20162251 im Amtsblatt der EU - 4. Januar 2017 - Tag des Inkrafttretens der Vorschriften - 4. Februar 2017 - Umsetzungsfrist für die Börse Der Variationsmarge für Unternehmen mit einem aggregierten durchschnittlichen Nominalbetrag von nicht zentral geklärten Derivaten über 3 Billionen Euro - 1. März 2017 - Ausführungstermine für den Austausch der Variation Margin für alle anderen Unternehmen - vom 4. Februar 2017 bis zum 1. September 2020 - Phase-in-Phase für die Durchführung des Austausches der Anfangsspanne Der Financial Stability Board und seine relevanten Mitglieder wurden auch von den G20-Leadern in Pittsburgh gebeten, die regelmäßige Durchführung zu beurteilen und ob es ausreicht, die Transparenz in den Derivatemärkten zu verbessern und das Systemrisiko zu mindern Und zum Schutz vor Marktmissbrauch (siehe 9. Neunter Fortschrittsbericht zur Umsetzung der OTC-Derivate-Marktreformen vom 24. Juli 2015). Im November 2011 haben die G20-Führungskräfte in Cannes den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS), die Internationale Organisation für Wertpapierkommission (IOSCO) und andere relevante Organisationen aufgerufen, bis zum Juni für Konsultationsstandards für die Marginierung von nicht zentral geklärten OTC-Derivaten zu entwickeln Der diesbezügliche politische Entscheidungsprozeß ist insbesondere durch folgende Dokumente gekennzeichnet: - Dokument des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA): Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), Europäische Versicherung und betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und dem Konsultationspapier der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) vom 14. April 2014 Entwurf technischer Regulierungsstandards für Risikominderungstechniken für OTC-Derivatkontrakte, die nicht von einer CCP gemäß Artikel 11 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 6482012 (JCCP201403) (die das Vordenken der europäischen Finanzaufsichtsbehörden über die Sicherheitenfrage im Rahmen von EMIR vorstellte), - Marginanforderungen für nicht zentral gehandelte Derivate (im März 2015 von der BCBS und dem IOSCO vereinbart und angenommen Endgültigen politischen Rahmens für Mindeststandards für Margenanforderungen für nicht zentral gehandelte Derivate und dient dabei als globaler Bezugsrahmen für aufsichtsrechtliche Anforderungen). ESAs RTS unter EMIR vs. BCBSIOSCO internationaler Rahmen Die Frage kann auf Interdependenzen zwischen dem Entwurf der delegierten Verordnungsentscheidungen der ESAs im Rahmen von EMIR und BCBS und dem globalen IOSCO-Rahmenwerk (wie im März 2015 vereinbart) gestellt werden. Dieser Punkt wurde am Anfang des vorgenannten ESVG-Dokuments vom 10. Juni 2015 verwiesen - die europäischen Finanzaufsichtsbehörden sagen, dass die ESA auch im Normenentwurf die Notwendigkeit internationaler Kohärenz im Auge behalten und damit die international vereinbarten Standards angewendet haben Als natürlichen Ausgangspunkt. Darüber hinaus wurden einige spezifische Fragen geklärt, so dass die vorgeschlagenen Vorschriften die internationalen Standards umsetzen werden, wobei die spezifischen Aspekte des europäischen Finanzmarkts zu berücksichtigen sind. Das Dokument vom 10. Juni 2015 fügt hinzu, dass die internationalen Normen die endgültigen Margin-Anforderungen, die die ESAs in das RTS umzusetzen versuchten, und die nach den von den ESAs vorgeschlagenen technischen Regulierungsstandards in den ESAs enthalten sind Unter EMIR im Einklang mit den Grundsätzen des internationalen Rahmens stehen (S. 6). Die oben stehenden Zusicherungen wurden in den ESAs Final draft RTS vom 8. März 2016 bestätigt. Allerdings bezieht sich die obige ESA-Konformitätserklärung wörtlich auf das BCBSIOSCO-Rahmenwerk wie im Dokument vom September 2013 und nicht auf die überarbeitete Fassung vom März 2015 Dass die streitigen Anforderungen eine wesentliche Änderung der Marktpraxis darstellen und ebenso eine operative und logistische Herausforderung darstellen, die ordnungsgemäß verwaltet werden muss (Erwägungsgrund 14 des RTS). Diese neuen Regeln gehen weit über die marktübliche Marktpraxis hinaus und werden für alle, die OTC-Derivatkontrakte schließen, wo es einen EU-Anschluss gibt, relevant sein, sagt ReedSmith bei EMIR Collateral Damage. Hintergrund und Begründung für die neuen Sicherheitenanforderungen für den OTC-Markt wurden in dem ESA-Dokument vom 10. Juni 2015 erläutert. Das Dokument lautet wie folgt: Das EMIR legt Bestimmungen zur Erhöhung der Sicherheit und Transparenz des Freiverkehrs fest (OTC) abgeleitete Märkte. Unter anderem führt sie eine gesetzliche Verpflichtung ein, bestimmte Arten von OTC-Derivaten durch zentrale Gegenparteien (CCP) zu klären. Allerdings unterliegen nicht alle OTC-Derivatkontrakte der Clearingverpflichtung oder würden die Voraussetzungen für eine zentrale Abwicklung erfüllen. In Ermangelung einer Clearing durch eine CCP, ist es wesentlich, dass die Gegenparteien robust Risikominktion Techniken, um ihre bilateralen Beziehungen, um Gegenpartei Kreditrisiken zu reduzieren. Dies wird auch das potenzielle systemische Risiko, das in dieser Hinsicht entstehen kann, abschwächen. Geltungsbereich Finanzielle Gegenparteien verfügen über Risikomanagementverfahren, die einen rechtzeitigen, genauen und sachlich getrennten Austausch von Sicherheiten in Bezug auf OTC-Derivatkontrakte erfordern, die am oder nach dem 16. August 2012 abgeschlossen werden. Nicht-finanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 10 Risikomanagementverfahren, die einen rechtzeitigen, genauen und entsprechend gesonderten Sicherheitenaustausch über OTC-Derivatkontrakte erfordern, die an oder nach der Clearing-Schwelle überschritten werden. Artikel 11 (3) EMIR verlangt, dass finanzielle Gegenparteien (FCs) über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen, genauen und sachlich getrennten Austausch von Sicherheiten in Bezug auf OTC-Derivatkontrakte erfordern. Nichtfinanzielle Gegenparteien (NFC) müssen über ähnliche Verfahren verfügen, wenn sie über der Clearing-Schwelle liegen (EMIR-Bezeichnung für sistemisch wichtige nichtfinanzielle Einheiten - so genannte NFCs). Nach den neuen Vorschriften wird es eine Verpflichtung der EU-Einrichtungen geben, die Marge gemäß den vorgeschriebenen Verfahren einzusammeln, unabhängig davon, ob sie mit EU - oder Nicht-EU-Unternehmen konfrontiert sind. In dem ersten Konsultationspapier wurde der RTS-Entwurf auf der Grundlage entwickelt, dass die Kontrahenten im Rahmen der Margenanforderungen zur Erhebung der Margen erforderlich sind. Da zwei Gegenparteien, die der EU-Verordnung unterliegen, beide verpflichtet sind, Sicherheiten zu sammeln, würde dies einen Austausch von Anfangsmargen bedeuten. Die zugrunde liegende Annahme bestand auch darin, dass die Kontrahenten in den entsprechenden Drittstaatsangehörigen ebenfalls zu sammeln wären, sodass von den Kontrahenten der Gemeinschaft, die mit den Drittlandskontrahenten handeln, die Initial - und die Variationspannen erwartet werden. Die Befragten der ersten Konsultation und der Behörden aus Drittländern wiesen darauf hin, dass dies nicht immer der Fall sein würde, da einige Unternehmen in den Zuständigkeitsbereichen eines Drittlandes nicht unter die Marginregeln fallen könnten. Im endgültigen Entwurf der RTS-Kontrahenten sind nicht nur die Erhebung, sondern auch die Margenposten erforderlich. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die Gegenparteien der Union keinen Wettbewerbsvorteilen gegenüber Unternehmen in anderen wichtigen Rechtssystemen unterliegen. ESA-Abschlussbericht vom 8. März 2016, p. 7 In den Erwägungsgründen für technische Regulierungsstandards ist festzuhalten, dass zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen über Länder, in denen ein in der Europäischen Union ansässiger Vertragspartner einen OTC-Derivatkontrakt mit einer in einem Drittland ansässigen Gegenpartei abschließt und dem jeweiligen Unternehmen unterliegt Wenn sie in der EU anfänglich erstellt wurde, und die Schwankungsbreite sollte in beide Richtungen ausgetauscht werden. Darüber hinaus unterliegen die Kontrahenten der Verpflichtung, die rechtliche Durchsetzbarkeit der bilateralen Vereinbarungen über die Wirksamkeit der Segregationsvereinbarungen zu beurteilen. Wenn diese Einschätzungen das Potenzial für die Nichterfüllung der Vereinbarungen mit neuen Vorschriften hervorheben, sollten europäische Vertragspartner alternative Prozesse zur Nachbesicherung von Sicherheiten festlegen, wie beispielsweise auf Drittbanken oder Custodians mit Sitz in den Gerichtsbarkeiten, in denen diese Anforderungen garantiert werden können. Erwägungsgründe 7, 10 und 18 der delegierten Verordnung der Kommission vom 4.10.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 6482012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Verfahren zur Risikominderung Für nicht von einer zentralen Gegenpartei freigegebene OTC-Derivatkontrakte (7) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen in allen Rechtsordnungen zu gewährleisten, wenn ein in der Union ansässiger Vertragspartner einen nicht zentral gehandelten OTC-Derivatkontrakt mit einer in einem Dritten niedergelassenen Gegenpartei tätigt Länder-, Initial - und Variationspannen sollten in beide Richtungen ausgetauscht werden. Die in der Union ansässigen Geschäftspartner, die mit den in Drittländern ansässigen Vertragspartnern zusammenarbeiten, sollten der Verpflichtung zur Beurteilung der rechtlichen Durchsetzbarkeit der bilateralen Vereinbarungen und der Wirksamkeit der Segregationsvereinbarungen unterliegen. (10) In einigen Drittstaaten können für die Zwecke der Sicherung von Sicherheiten im Zusammenhang mit OTC-Derivatkontrakten, die nicht zentral geklärt werden, ein anderer Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 6482012 festgelegt werden. Würde diese Verordnung daher verlangen, dass nur die nicht-zentral geklärten OTC-Derivatkontrakte, die durch die Verordnung (EU) Nr. 6482012 geregelt werden, in die Marginberechnungen für grenzüberschreitende Netting-Sätze aufgenommen werden, müssten die Kontrahenten in verschiedenen Ländern möglicherweise die erforderlichen Berechnungen duplizieren Berücksichtigung verschiedener Definitionen oder unterschiedlicher Produktbereiche unter den jeweiligen Margin-Anforderungen. Dies könnte zu verzerrten Randberechnungen führen. Dies würde das Risiko von Streitigkeiten wahrscheinlich erhöhen. Daher würde die Verwendung eines breiteren Produktsortiments in grenzüberschreitenden Netting-Sets, das alle OTC-Derivatkontrakte umfasst, die einem Sicherheitsaustausch in der einen oder anderen Jurisdiktion unterliegen, einen reibungsloseren Prozess der Margensammlung erleichtern. Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem systematischen Risikominderungsziel der Verordnung (EU) Nr. 6482012, da eine breitere Produktpalette den Margin-Anforderungen unterliegen würde. (18) Die Gegenparteien sollten stets die rechtliche Durchsetzbarkeit ihrer Netting - und Segregationsvereinbarungen beurteilen. Soweit sich diese Beurteilungen im Hinblick auf den Rechtsrahmen eines Drittlandes als negativ erweisen, sollten sich die Gegenparteien auf andere Abmachungen als auf den wechselseitigen Margenaustausch stützen. Um die Kohärenz mit den internationalen Standards zu gewährleisten, ist es angebracht, eine Mindestschwelle festzulegen, unterhalb derer die Kontrahenten die Kontrahenten der Union für den Handel mit Kontrahenten in diesen Rechtsgebieten unmöglich machen und gleiche Bedingungen für die Gegenparteien der Union gewährleisten Kann mit den in diesen Rechtsgebieten ansässigen Gegenparteien handeln, ohne die ursprünglichen oder variierenden Margen zu tauschen. Sind die Kontrahenten in der Lage, die Margen zu sammeln und sicherzustellen, dass für gesammelte Sicherheiten im Gegensatz zu den gebuchten Sicherheiten die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden können, sind die Kontrahenten der Union stets verpflichtet, Sicherheiten zu sammeln. Forderungen aus Kontrahenten, die in Drittstaaten ansässig sind, die aufgrund der rechtlichen Hindernisse in diesen Rechtsgebieten nicht durch einen Sicherheitsaustausch abgedeckt sind, sollten durch Festlegung einer Obergrenze eingeschränkt werden, da das Kapital nicht als gleichwertig mit dem Margin Exchange in Bezug auf die auftretenden Risiken betrachtet wird Aus nicht zentral gehandelten OTC-Derivatkontrakten und nicht alle Kontrahenten, die den Margenanforderungen gemäß dieser Verordnung unterliegen, auch den Kapitalanforderungen unterliegen. Diese Grenze sollte so eingestellt werden, dass sie einfach zu berechnen und zu überprüfen ist. Um die Entstehung eines systemischen Risikos zu vermeiden und zu vermeiden, dass eine solche spezifische Behandlung die Möglichkeit schafft, die Bestimmungen dieser Verordnung zu umgehen, sollte die Obergrenze konservativ festgelegt werden. Diese Behandlungen würden als ausreichend vorsichtig angesehen, da es auch andere Risikominderungstechniken als Alternative zu den Margen gibt. Anfängliche und Variation Margin-Anforderungen Um den Aufbau von unbesicherten Forderungen innerhalb des Systems zu verhindern, erfordern die RTS den täglichen Austausch der Variation Margin (VM) zwischen den Kontrahenten. Darüber hinaus müssen, vorbehaltlich der Bestimmungen des RTS, sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Gegenparteien über der Clearing-Schwelle für den Austausch der Zwei-Wege-Marge (IM) ausgegeben werden, um das potenzielle künftige Exposure, das aus einem Adressenausfall resultiert, zu decken. Die anfängliche Marge wird von beiden Parteien ausgetauscht, ohne dass die von jeder Partei gesammelten Beträge (d. H. Auf Bruttobasis) saldiert werden müssen. Deutsch: eur-lex. europa. eu/LexUriServ/LexUri...0083: DE: HTML. Englisch: eur-lex. europa. eu/LexUriServ/LexUri...0082: EN: HTML Die erste Marge sollte von beiden Parteien ausgetauscht werden, ohne dass die von jeder Partei gesammelten Beträge (dh auf Bruttobasis) saldiert werden müssen Der Fall des Ausfalls der Gegenpartei und (ii) der vereinnahmten Marge müssen Vereinbarungen getroffen werden, die den Absender soweit wie möglich nach anwendbarem Recht für den Fall, dass der Sammler eine Insolvenz eintritt, schützen. Um als wirksames risikominderndes Ergebnis zu agieren, sollen die anfänglichen Margin-Neuberechnungen Veränderungen in den Risikopositionen und den Marktbedingungen widerspiegeln. Folglich sind die Kontrahenten verpflichtet, die ursprüngliche Marge neu zu berechnen, zumindest dann, wenn sich das Portfolio zwischen den beiden Gesellschaften geändert hat oder der zugrunde liegende Risikomessansatz sich geändert hat. Darüber hinaus, um sicherzustellen, dass die gegenwärtigen Marktbedingungen vollständig erfasst werden, unterliegt die erste Marge einer Mindestrechnungszeit von 10 Tagen. Es ist bemerkenswert, dass gemäß der Erwägung 2 des RTS frei geschaltete OTC-Derivatkontrakte als zentral gehandelt gelten und daher nicht den in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Risikomanagementverfahren unterliegen. RTS erfordern Gegenparteien, die Sicherheiten sammeln, die Risikomanagementverfahren einzuführen, die sicherstellen, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) eine tägliche Neubewertung von Sicherheiten, (b) Rechtsvereinbarungen und eine Sicherheitenstruktur, um auf die erhaltenen Sicherheiten zuzugreifen, (C) wenn die anfängliche Marge bei dem Sicherheitenanbieter beibehalten wird, sollten die Wertpapiere in Konkurs oder Insolvenz geführt werden. (D) Kassenbestände in allen annehmbaren Währungen werden bei einer anderen Partei als der (E) die Möglichkeit, die nicht genutzten Sicherheiten an den Liquidator oder einen anderen Insolvenzverwalter der fehlgeschlagenen Gegenpartei zu übermitteln, f) Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Im Falle des Verzuges der sammelnden Gegenpartei die anfängliche Marge frei und rechtzeitig an den buchenden Gegenpartei übertragbar ist, (g) die Sicherheiten ohne rechtliche oder gesetzliche Beschränkungen oder Ansprüche Dritter, einschließlich solcher, übertragbar sind Der Liquidator der sammelnden Gegenpartei oder der Drittverwahrer (h) die Sicherheiten vollständig zurückerstattet werden, außer für die Kosten und Aufwendungen, die für diesen Prozess oder andere Pflichten entstehen, die routinemäßig für alle Wertpapiere in einem Clearing-System, in dem diese Sicherheiten gehalten werden können, auferlegt werden. Operative Verfahren und Dokumentation Der ESA-Abschlussbericht vom 8. März 2016 erkennt an, dass die operativen Aspekte im Zusammenhang mit dem Austausch von Margenanforderungen erhebliche Anstrengungen zur Umsetzung in strikter Weise erfordern. Wie der Bericht unterstreicht (S. 11), ist es erforderlich, dass die Kontrahenten robuste operative Verfahren einführen, die gewährleisten, dass die Unterlagen zwischen den Vertragsparteien und intern beim Kontrahenten vorliegen; - die betrieblichen Anforderungen müssen unter anderem klar abgegrenzt sein (Intern und zwischen den Geschäftspartnern) und Anforderungen, um eine ausreichende Liquidität der Sicherheiten sicherzustellen, - Kontrahenten sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich Prüfungen an den Verfahren durchzuführen; - Segregationsanforderungen müssen vorhanden sein, um Sicherheiten zu gewährleisten Ist im Falle eines Ausfalls der Gegenpartei verfügbar. Im Allgemeinen müssen operative und rechtliche Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Sicherheiten Insolvenz abgelegen ist. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA): die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) Die nicht von einer CCP gemäß Artikel 11 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 6482012 (ESVG 2016 23) geklärt werden. ABSCHNITT 7 BETRIEBSVERFAHREN UND DOKUMENTATION Betriebsprozess für den Austausch von Sicherheiten 1. Robuste Risikomanagementverfahren Um den rechtzeitigen Austausch von Sicherheiten für nicht zentral gehandelte OTC-Derivatkontrakte zu gewährleisten. Diese Risikomanagementverfahren umfassen a) eine detaillierte Dokumentation der Policen und Verfahren im Hinblick auf den Austausch von Sicherheiten für nicht zentral gehandelte OTC-Derivatkontrakte und jegliche damit zusammenhängende Beschränkung oder Einschränkung, die die zu überprüfenden Sicherheitenstufen, - typen und - kriterien abdeckt (B) dokumentierte, konsistente und robuste Prozesse für die Eskalation mit den Kontrahentenorganisationen, die Genehmigung und die Aufzeichnung von Ausnahmen von den bestehenden Richtlinien und Verfahren gemäß Buchstabe a (c) Berichterstattung über wesentliche Ausnahmen für ältere Unternehmen (D) Vereinbarungen mit allen Kontrahenten im Einklang mit dieser Verordnung hinsichtlich des operativen Prozesses für den Austausch von Sicherheiten, einschließlich: (i) der Höhe und Art der erforderlichen Sicherheiten sowie etwaiger Trennungsregelungen (ii) der OTC-Derivatkontrakte (Iii) die Verfahren für die Meldung, die Bestätigung und die Anpassung von Margin-Anrufen und die Abwicklung von Margin-Anrufen (iv) die Verfahren für die Abwicklung von Margin-Calls in Bezug auf alle relevanten Sicherheiten (v) die Methoden , Zeitpläne und Verantwortlichkeiten für die Berechnung der Marge und die Bewertung von Sicherheiten. (E) Verfahren zur Festlegung von Sicherheitenstufen (f) Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Liquidität der zugelassenen Sicherheiten (g) Verfahren für eine rechtzeitige Neuverwendung durch die Buchungs-Gegenpartei der Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei, die die Sicherheiten sammelt. (2) Eine Gegenpartei, die ein erstes Margin-Modell verwendet, ist bereit, der zuständigen Behörde jederzeit relevante Handelsdokumente gemäß Artikel 32 zur Verfügung zu stellen. (3) Die in Absatz 1 genannten Risikomanagementverfahren werden regelmäßig und mindestens einmal jährlich überprüft. 4. für alle Sicherheiten, die bereits an die Sammel-Gegenpartei als Anfangs - oder Variationspanne gebucht wurden, durch andere Sicherheiten (alternative Sicherheiten) ersetzt werden können, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) Die Substitution erfolgt gemäß den Bestimmungen von Die Vereinbarung zwischen den Gegenparteien, (b) die Ersatzsicherheiten gemäß Ziffer 5 Buchstabe c zuschussfähig sind, der Wert der Alternativsicherheiten nach Anwendung eines relevanten Haarschnittes ausreicht, um alle Margin-Anforderungen zu erfüllen. 1. Wenn Kontrahenten einen oder mehrere OTC-Derivatkontrakte abschließen, stellen die Risikomanagementverfahren sicher, dass schriftliche Handelsbeziehungsdokumentationen vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss von nicht zentral gehandelten OTC-Derivatgeschäften zwischen ihnen durchgeführt werden. Diese Unterlagen umfassen alle wesentlichen Bedingungen, die das Handelsverhältnis zwischen den Vertragspartnern regeln, einschließlich a) Zahlungsverpflichtungen, b) Netting von Zahlungen, c) Ereignissen des Ausfalls oder sonstiger Kündigungsereignisse, d) Berechnungsmethoden e Verrechnung von Pflichten bei Kündigung, Übertragung von Rechten und Pflichten, (f) das beherrschende Recht der Geschäfte. 2. Eine Gegenpartei führt eine unabhängige rechtliche Überprüfung der rechtlichen Durchsetzbarkeit der bilateralen Verrechnungsregelungen und der Einhaltung der in den einzelnen Rechtsordnungen vorgesehenen Regelungen durch und legt eine Politik fest, die eine kontinuierliche Bewertung der Einhaltung gewährleistet. Diese rechtliche Überprüfung kann von einer internen unabhängigen Einheit oder von einem externen unabhängigen Dritten durchgeführt werden. (3) Die unabhängige rechtliche Überprüfung gemäß Absatz 2 gilt als bei Nettingvereinbarungen, die gemäß Artikel 296 der Verordnung (EU) Nr. 5752013 anerkannt worden sind. Aufteilung der Anfangsmargen 1. Als erste Marge erhobene Sicherheiten werden (A) auf den Büchern und Aufzeichnungen eines Drittinhabers oder einer Depotbank (b) über andere rechtlich bindende Vereinbarungen, so dass die ursprüngliche Marge vor dem Ausfall oder der Insolvenz der sammelnden Gegenpartei geschützt ist . (2) Als Eingangsgrenze gesammelte Sicherheiten müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) wenn Sicherheiten ein Eigentumsrecht der sammelnden Gegenpartei sind, so wird sie von den anderen Eigentumsgütern der sammelnden Gegenpartei getrennt, wenn Sicherheiten kein Eigentumsrecht sind Der sammelnden Gegenpartei, so ist sie von den Eigentumsgütern des entsendenden Gegenpartei zu trennen (c) sie ist von den Eigentumsrechten des Drittinhabers oder der Depotbank zu trennen. (3) Werden die Sicherheiten von der sammelnden Partei oder von einem Dritten Inhaber oder Depotbank im Namen der sammelnden Partei gehalten, so stellt die sammelnde Gegenpartei der Gegenpartei die Möglichkeit zur Verfügung, ihre Sicherheiten von den Vermögenswerten anderer Buchungs-Gegenparteien zu trennen. (4) Die Trennungsregelungen stellen sicher, dass Sicherheiten, die als Anfangsmargen gebucht werden, dem Entsendungsgegen - partei rechtzeitig zur Verfügung stehen, falls die Gegenpartei der Gegenpartei in Verzug gerät. 5. Eine Gegenpartei führt eine unabhängige rechtliche Überprüfung durch, um zu überprüfen, ob die Trennungsregelungen die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. Ein Kontrahent hat der zuständigen Behörde Unterlagen vorzulegen, die die Einhaltung der in den einzelnen Zuständigkeitsbereichen festgelegten Regelungen unterstützen Die eine kontinuierliche Bewertung der Compliance auf Anfrage gewährleisten. Diese rechtliche Überprüfung kann von einer internen unabhängigen Einheit oder von einem externen unabhängigen Dritten durchgeführt werden. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 legt die Gegenpartei, wenn Barmittel als Anfangsspanne gesammelt werden, bei einem Dritten oder einer Depotbank hinterlegt, die nicht Teil derselben Gruppe ist wie eine der Gegenparteien oder bei einer Zentralbank . Die sammelnde Gegenpartei berücksichtigt die Kreditqualität der Drittverwahrer anhand einer Methodik, die sich nicht ausschließlich oder mechanistisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützt. Behandlung der gesammelten ursprünglichen Margen 1. Die sammelnde Gegenpartei darf die als Anfangsspanne gesammelten Sicherheiten nicht erneut hypothecieren, erneut verpfänden oder anderweitig wiederverwenden. (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 gilt als erfüllt, wenn ein Drittinhaber oder eine Depotbank die in bar erhaltene Anfangsspanne neu anlegt. De-minimis-Schwellen Der Austausch von Sicherheiten für nur geringfügige Bewertungsbewegungen kann nach Auffassung der europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu einem allzu belastenden Sicherheitsaustausch führen. Daher schlägt das RTS vor, die Grenzwerte für die Begrenzung der Betriebsbelastung und einen Schwellenwert für die Bewältigung der Liquiditätsauswirkungen im Zusammenhang mit den anfänglichen Marginanforderungen festzulegen. Schwellenwerte entsprechen internationalen Standards. Schwellenwert auf Basis der Anfangsspanne Der erste Schwellenwert stellt sicher, dass der Austausch der Anfangsspanne nicht stattfinden muss, wenn eine Gegenpartei keine signifikanten Engagements gegenüber einer anderen Gegenpartei hat. Insbesondere kann bilateral vereinbart werden, eine Mindestschwelle von bis zu 50 Mio. EUR einzuführen, die sicherstellt, dass nur Gegenparteien mit erheblichen Engagements den ursprünglichen Margin-Anforderungen unterliegen. Wenn die Kontrahenten den Schwellenwert auf der Grundlage des anfänglichen Marginbetrags anwenden, gelten folgende Regeln: a) Die Kontrahenten können den Betrag der ursprünglichen Margin reduzieren, die um den Schwellenwert erhoben wird. B) Die Risikomanagementverfahren müssen die Festlegung der Zuteilung der erhaltenen Anfangsspanne umfassen (C) Bei den Risikomanagementverfahren muss auf Gruppenebene überwacht werden, ob der Schwellenwert überschritten wird, und die Aufrechterhaltung angemessener Aufzeichnungen zu seinen einzelnen Kontrahenten in derselben Gruppe. Mindestübertragungsbetrag Der zweite Schwellenwert stellt sicher, dass bei Änderung der Marktbewertung neue Verträge erstellt oder andere Aspekte der gedeckten Transaktionen einen Wertpapieraustausch ändern, wenn die Änderung des Marginbedarfs 500 000 EUR übersteigt (Mindestübertragungsbetrag) . Ähnlich wie die erste Schwelle können sich die Kontrahenten über die Einführung eines Schwellenwerts in ihrer bilateralen Vereinbarung einigen, solange die Mindestschwelle 500 000 EUR nicht übersteigt. Daher muss der Austausch von Sicherheiten nur dann erfolgen, wenn wesentliche Änderungen der Marge erfolgen Anforderungen. Dies soll die Betriebsbelastung für diese Anforderungen begrenzen. Wenn die Kontrahenten einen Mindestübertragungsbetrag vereinbaren, wird der nach dem RTS geschuldete Betrag als Summe berechnet aus a) der aus der letzten Kollektion fälligen Variation Margin, b) der anfänglichen Marge, C) etwaige Sicherheiten, die von beiden Vertragsparteien gewährt oder zurückgegeben worden sind. Für den Fall, dass der Kontrahenten, der Sicherheiten sammelt, den von den Kontrahenten vereinbarten Mindestüberweisungsbetrag übersteigt, müssen die Risikomanagementverfahren vorsehen, dass der Kontrahent, der Sicherheiten sammelt, den vollen Betrag ohne Abzug des Mindestüberweisungsbetrags sammelt. Erwägungsgründe 8 und 9 sowie Artikel 25 der delegierten Verordnung der Kommission vom 4.10.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 6482012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Risikominderung Techniken für OTC-Derivatkontrakte, die nicht von einer zentralen Gegenpartei geklärt werden (8) Es ist angemessen, den Kontrahenten die Möglichkeit zu geben, einen Mindestübertragungsbetrag beim Austausch von Sicherheiten anzuwenden, um die betriebliche Belastung des Austauschs begrenzter Beträge zu reduzieren. Es sollte jedoch sichergestellt sein, dass dieser Mindestüberweisungsbetrag als operatives Instrument verwendet wird und nicht im Hinblick auf eine unbesicherte Kreditlinie zwischen den Geschäftspartnern. Daher sollte für diesen Mindestüberweisungsbetrag ein Höchstbetrag festgelegt werden. (9) Aus betrieblichen Gründen könnte es in einigen Fällen angemessener sein, getrennte Mindestübertragungsbeträge für die ursprüngliche und die Variation Margin zu haben. In diesen Fällen sollten die Kontrahenten in der Lage sein, für die OTC-Derivatkontrakte, die dieser Verordnung unterliegen, auf getrennte Mindestübertragungsbeträge für die Änderung und die Anfangsspanne zu vereinbaren. Die Summe der getrennten Mindestübertragungsbeträge sollte jedoch den Höchstbetrag des in dieser Verordnung festgelegten Mindestüberweisungsbetrags nicht übersteigen. Aus praktischen Gründen sollte es möglich sein, den Mindestüberweisungsbetrag in der Währung festzulegen, in der die Margen normalerweise ausgetauscht werden, was nicht der Euro sein darf. Mindestübertragungsbetrag (1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass keine Sicherheiten von einer Gegenpartei erhoben werden, wenn der aus der letzten Sicherheitssammlung fällige Betrag gleich oder niedriger ist als der Betrag (Mindestübertragungsbetrag). Der Mindestübertragungsbetrag darf 500 000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigen. (2) Stimmen die Gegenparteien auf einem Mindestübertragungsbetrag zu, so wird der fällige Sicherheitenbetrag in folgender Höhe berechnet: a) die gemäß Artikel 10 berechnete Schwankungsspanne einschließlich der etwaigen überhöhten Sicherheiten; initial margin due from its last collection calculated in accordance with Article 11, including any excess collateral 3. Where the amount of collateral due exceeds the minimum transfer amount agreed by the counterparties, the collecting counterparty shall collect the full amount of collateral due without deduction of the minimum transfer amount. 4. Counterparties may agree on separate minimum transfer amounts for initial and variation margins, provided that the sum of those minimum transfer amounts is equal to or lower than EUR 500 000 or the equivalent amount in another currency. 5. Where counterparties agree on separate minimum transfer amounts in accordance with paragraph 4, the collecting counterparty shall collect the full amount of initial or variation margin due without any deduction of those minimum transfer amounts where the amount of initial or variation collateral due exceeds the minimum transfer amount. Threshold based on notional amount In order to align with international standards, the requirements of the RTS will apply only to key OTC derivative market participants. The provisions of the RTS on initial margin will therefore apply to entities that have an OTC derivative exposure above a predetermined threshold, defined in the RTS as above EUR 8 billion in gross notional outstanding. RTS stipulate that risk management procedures may provide that initial margins are not collected for all new contracts from January of each calendar year where one of the two counterparties has or belongs to a group which has an aggregate month-end average notional amount of non-centrally cleared derivatives for the months June, July and August of the preceding year below EUR 8 billion. For the purposes of calculating the group aggregate month-end average notional amount all non-centrally cleared OTC derivative contracts of the group are included. This threshold has been considered necessary, since uniform application of margin requirements would violate the proportionality principle and would entail the significant change in market practice and potential costs associated with these requirements. This is also acknowledged in the BCBS-IOSCO framework. In the absence of this threshold, the Impact Assessment Document attached to the RTS argues these costs have the potential to fall disproportionately on smaller market participants, and, in extremis, discourage the use of derivatives markets, in particular for risk-reducing activities such as hedging. Recitals 12 - 15 of the Commission Delegated Regulation of 4.10.2016 supplementing Regulation (EU) No 6482012 of the European Parliament and of the Council on OTC derivatives, central counterparties and trade repositories with regard to regulatory technical standards for risk-mitigation techniques for OTC derivative contracts not cleared by a central counterparty (12) When setting the level of initial margin requirements, the Basel Committee on Banking Supervision and the Board of the International Organization of Securities Commissions have explicitly considered two aspects, as reflected in their framework, Margin requirements for non-centrally cleared derivatives of March 2015 (BCBS - IOSCO framework). The first aspect is the availability of high credit quality and liquid assets covering the initial margin requirements. The second is the proportionality principle, as smaller financial and non-financial counterparties might be hit in a disproportionate manner from the initial margin requirements. In order to maintain a level playing field, this Regulation should introduce a threshold that is exactly the same as in the BCBS-IOSCO framework below which two counterparties are not required to exchange initial margin. This should substantially alleviate costs and operational burden for smaller participants and address the concern about the availability of high credit quality and liquid assets without undermining the general objectives of Regulation (EU) No 6482012. (13) While the thresholds should always be calculated at group level, investment funds should be treated as a special case as they can be managed by a single investment manager and captured as a single group. However, where the funds are distinct pools of assets and they are not collateralised, guaranteed or supported by other investment funds or the investment manager itself, they are relatively risk remote in relation to the rest of the group. Such investment funds should therefore be treated as separate entities when calculating the thresholds, in line with the BCBS-IOSCO framework. (14) With regard to initial margin, the requirements of this Regulation are likely to have a measurable impact on market liquidity, as assets provided as collateral cannot be liquidated or otherwise reused for the duration of the non-centrally cleared OTC derivative contract. Such requirements represent a significant change in market practice and present certain operational and practical challenges that will need to be managed as the new requirements come into effect. Taking into account that the variation margin already covers realised fluctuations in the value of non-centrally cleared OTC derivatives contracts up to the point of default, it is considered proportionate to apply a threshold of EUR 8 billion in gross notional amounts of outstanding contracts to the application of the initial margin requirements. This threshold applies at the group level or, where the counterparty is not part of a group, at the level of the single entity. The aggregated gross notional amount of outstanding contracts should be used as an adequate reference given that it is an appropriate metric for measuring the size and complexity of a portfolio of non-centrally cleared OTC derivative contracts. It is also a reference that is easy to monitor and report. These thresholds are also in line with the BCBS-IOSCO framework for non-centrally cleared OTC derivative contracts and are therefore consistent with international standards. (15) Exposures arising either from contracts or counterparties that are permanently or temporarily exempted or partially exempted from margins, should also be included in the calculation of the aggregated gross notional amount. This is due to the fact that all the contracts contribute to the determination of the size and complexity of a counterpartys portfolio. Therefore, non-centrally cleared OTC derivative contracts that may be exempted from the requirements of this Regulation are also relevant for determining the size, scale and complexity of the counterpartys portfolio and should therefore also be included in the calculation of the thresholds. Calculation at a group level The group-wide aggregate notional amount determines when counterparties are in the scope of the variation margin requirements and determines when and what counterparties are in the scope of the initial margin requirements. The RTS prescribe that all intragroup OTC derivatives are to be included in the calculation and but should be counted only once. Intragroup derivatives exempted under Articles 11(5) to (10) of the EMIR should also be included in the calculation. This is in line with the similar treatment of intragroup transactions for the calculation of the aggregated notional amount for the clearing threshold. Furthermore, this approach was chosen to align with prevailing international practices. ESAs Final Report of 8 March 2016, p. 7, 8 It needs to be underlined, the above de minimis thresholds are to be calculated at group level with the exception reserved to investment funds. Recital 14 to the draft RTS of 8 March 2016 elaborates on the issue the following way: While the thresholds should always be calculated at group level, investment funds should be treated as a special case as they can be managed by a single investment manager and captured as a single group. Where the funds are distinct pools of assets and they are not collateralised, guaranteed or supported by other investment funds or the investment manager itself, they are relatively risk remote from the rest of the group. Such investment funds should therefore be treated as separate entities when calculating the thresholds. This approach is consistent with the BCBS-IOSCO framework. Physically-settled foreign exchange contracts Physically-settled foreign exchange swaps and forwards are the derivative instruments of which the underlying financial products (i. e. foreign currency) are physically delivered in exchange for a specific payment. To maintain international consistency, entities subject to the RTS may agree not to collect initial margin on physically-settled foreign exchange forwards and swaps, or the principal in currency swaps. The exemption from initial margin has been granted in the RTS for the following reasons (the ESAs Second Consultation Paper of 10 June 2015, p. 65): a) The BCBS-IOSCO framework specify that certain physically-settled foreign exchange products and swaps should be exempt from the exchange of initial margin, with the intention that the risks associated with the exemption will be considered by the monitoring group established in 2014. b) Given the interconnectedness of the market and international practice, in particular in the US market, the initial margin requirement for physically-settled foreign exchange swaps and forwards would give the EU a comparative disadvantage vis-- vis other players. c) Therefore, to reflect the international dimension of the foreign exchange markets and to maintain international consistency between jurisdictions, in the European financial regulators opinion, it will be beneficial if the technical standards are consistent with the BCBS-IOSCO framework. Nevertheless, the counterparties are still expected to post and collect the variation margin associated with these contracts, which is assessed to sufficiently cover the risk and ensure a proportionate approach. (15) It is appropriate to set out in this Regulation special risk management procedures for certain types of OTC derivative contracts that show particular risk profiles. In particular, the exchange of variation margin without initial margin should, consistent with the BCBS-IOSCO framework, be considered an appropriate exchange of collateral for physically-settled foreign exchange contracts. Similarly, as cross-currency swaps can be decomposed into a sequence of foreign exchange forwards, only the interest rate component should be covered by initial margin. (16) The Commission Delegated Act referred to in Article 4(2) of Directive 201465EU clarifies the definition of physically-settled foreign exchange forwards within the Union. However, at this juncture, that definition is not in force and these products are defined in a non-homogenous way in the Union. Therefore, in order to avoid creating an un-level playing field within the Union, it is necessary that the corresponding risk mitigation techniques in this Regulation are aligned to the date of application of the relevant Delegated Act. A specific date on which the margin requirements for such products will enter into force even in absence of that Delegated Act is also laid down in this Regulation to avoid excess delays in the introduction of the risk mitigation techniques set out in this Regulation, with respect to the BCBS-IOSCO framework.

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